Nicht wissenschaftlich belegte Therapien, Privat-KV muss bezahlen
„WISSENSCHAFTLICH ANERKANNT"
Versicherung mit vollem Erfolg verklagt
Ein hochinteressantes Grundsatzurteil erstritt der Verbraucherschutzverein
e.V. Berlin vor dem Landgericht Stuttgart gegen die Hallesche - Nationale
Krankenversicherung a.G., Stuttgart. Danach muß die Krankenversicherung
folgenden Passus in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ersatzlos
streichen: „Keine Leistungspflicht besteht für wissenschaftlich nicht
allgemein anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und
Arzneimittel". Für jeden Fall der Zuwiderhandlung hat die Krankenkasse ein
Ordnungsgeld zahlen.
Prüfen Sie Ihre Vertäge , ob die Klausel
"Keine Leistungspflicht besteht für wissenschaftlich nicht
allgemein anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und
Arzneimittel".aufscheint
Nahrungsergänzung:
PKV und Beihilfe müssen zahlen, wenn Mittel als Arzneien ausgewiesen sind
Nahrungsergänzung: Der Zweck zählt
Wenn ein Nahrungsergänzungsmittel zu Heilungszwecken verordnet wird, dann
muss es von privaten Krankenversicherern oder der Beihilfe erstattet werden.
Es kommt dabei nicht auf die Deklaration als Nahrungsergänzungspräparat an,
sondern auf die Zweckbestimmung.
Gerichtsurteile lesen bitter auf der Homepage des Heilpraktikers Ralf Mayer
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